
Statuten
Österreichische Gesellschaft
für Ur- und Frühgeschichte
1.1
Der Verein führt den Namen "Österreichische
Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte" (im folgenden "Gesellschaft" genannt).
1.2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre
Tätigkeit auf
ganz
Österreich.
1.3
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft
ist das
Kalenderjahr.
1.4
Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
Die Gesellschaft, deren Tätigkeit gemeinnützig
und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist,
bezweckt die Förderung der Erforschung
der Ur- und Frühgeschichte, Mittelalter-
und Neuzeitarchäologie und verwandter bzw. benachbarter
Forschungsgebiete – insbesondere in
Österreich.
3.1
Der beabsichtigte Zweck der Gesellschaft soll
durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden:
3.2
Als ideelle Mittel dienen: die enge interdisziplinäre
Zusammenarbeit mit verwandten bzw. benachbarten Fachdisziplinen,
fachwissenschaftliche Veranstaltungen (insbesondere Vorträge,
Symposien, Tagungen,
Exkursionen, Führungen, Workshops, Seminare, Präsentationen,
Praktika, Schulungen und Lehrveranstaltungen zur
fachwissenschaftlichen Erwachsenenbildung und
Nachwuchsförderung), die Herausgabe und Verbreitung
fachwissenschaftlicher
Publikationen und Dokumentationen, die Durchführung von
fachwissenschaftlichen
Forschungen, Projekten und Ausgrabungen, die
Anlegung und Verwaltung einer
Fachbibliothek und einschlägiger
fachwissenschaftlicher Datenbanken sowie die Durchführung sonstiger
fachwissenschaftlicher Tätigkeiten
in den einschlägigen
Fachgebieten und Fachdisziplinen.
3.3
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch: Beitrittsgebühren,
Mitgliedsbeiträge,
Erträgnisse aus fach-wissenschaftlichen
Veranstaltungen, vereinseigene Aktivitäten,
Spenden, Subventionen
und sonstige
fachwissenschaftlich begründete Einnahmen.
Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in:
4.1
Stifter: Sie leisten den einmaligen Betrag von
mindestens dem Hundertfachen des beim
Beitritt gültigen Mitgliedsbeitrages eines
ordentlichen Mitgliedes.
4.2
Förderer: Sie leisten den
einmaligen Beitrag
von mindestens dem
Zwanzigfachen des beim
Beitritt gültigen Mitgliedsbeitrages eines
ordentlichen Mitgliedes.
4.3
Unterstützende Mitglieder: Sie
leisten laufend den doppelten
Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen
Mitgliedes.
4.4
Ordentliche Mitglieder: Sie leisten den von der
Generalversammlung festgesetzten
Mit-gliedsbeitrag.
4.5
Studentenmitglieder sind SchülerInnen und Studierende bis zum vollendeten 30.
Lebensjahr. Sie leisten den halben Mitgliedsbeitrag eines
ordentlichen Mitgliedes. Nach Beendigung des
Studiums oder nach
Voll-endung des 30. Lebensjahres werden sie automatisch zu
ordentlichen Mitgliedern.
4.6
Korrespondierende Mitglieder sind Personen,
welche infolge ihrer
wissenschaftlichen oder
praktischen Tätigkeit
im In- oder Ausland mit der Gesellschaft in dauernder Verbindung
stehen.
4.7
Ehrenmitglieder sind
Personen, die wegen
ihrer besonderen
Verdienste um die Gesellschaft
oder um die Ur-
und Frühgeschichte, Mittelalter- oder Neuzeitarchäologie oder
verwandter bzw. benachbarter Forschungs-gebiete ernannt
werden.
4.8
EhrenpräsidentInnen können
aus dem Kreis
ehemaliger verdienstvoller
Vorsitzender der
Gesellschaft auf
Lebenszeit ernannt werden.
4.9
Die unter Abs. 1 bis Abs. 4 angeführten Mit-glieder können auch juristische Personen sein.
Die unter Abs. 1 bis Abs. 5 angeführten Mitglieder werden
vom Vorstand in die Gesellschaft aufgenommen.
4.10
Die unter Abs. 6 bis Abs. 8 angeführten, zu ehrenden
Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung ernannt. Sie sind vom Mitgliedsbeitrag
befreit.
5.1
Mitglieder der Gesellschaft können physische
und juristische Personen
werden.
5.2
Die Mitgliedschaftswerber haben eine
Beitrittserklärung zu unterzeichnen und
sich in ihr zur pünktlichen Zahlung des von der
Generalversammlung festzusetzenden Mit-gliedsbeitrages und
der Beitragsgebühr
ebenso zu verpflichten wie zur Einhaltung der
Statuten.
5.3
Über die Aufnahme von ordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung
ist nicht zulässig.
5.4
Die Ernennung zum
Korrespondierenden
Mitglied, Ehrenmitglied
oder Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentin
erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die
Generalversammlung.
6.1 Die
Mitglieder der Gesellschaft sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen der
Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen
der Gesellschaft zu benützen.
6.2
Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen
allen Mitgliedern zu.
6.3
Die Mitglieder haben das Recht, in jeder
Generalversammlung vom Vorstand
über die
Tätigkeit der Gesellschaft
und
über die finanzielle
Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein
Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangen, so ist
der
Vorstand verpflichtet, jedes dieser
Mitglieder
auch außerhalb der Generalversammlung – und zwar binnen vier
Wochen ab dem Einlangen des Verlangens – entsprechend zu
informieren.
6.4
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, worunter das
Ansehen und der
Zweck der Gesellschaft leiden
könnte.
Sie haben die
Statuten und die Beschlüsse der
Gesellschaftsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühren und
der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung
beschlossenen Höhe
verpflichtet.
Studentenmitglieder verpflichten sich, die
Beendigung ihres Studiums bzw. das Erreichen
des 30. Lebensjahres dem Vorstand anzuzeigen.
6.5
Der Vorstand hat die Möglichkeit, Mitglieder bei Vorliegen entsprechender Gründe bis auf Widerruf vom Mitgliedsbeitrag freizustellen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den
Tod – bei
juristischen Personen
durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit – durch Austritt, durch
Streichung und durch Ausschluss.
7.1 Der
Austritt kann
jederzeit erfolgen, er muss
jedoch dem Vorstand schriftlich angezeigt werden und
entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum
Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten
der Gesellschaft gegenüber. Der Mitgliedsbeitrag für ein begonnenes
Kalenderjahr ist ohne Rücksicht auf den
Austrittszeitpunkt voll zu
entrichten.
7.2
Die Streichung
eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Jahre mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt. Als Mahnung ist die
Zusendung eines Erlag- bzw. Zahlscheines oder ein Mahnschreiben
– jeweils mit den angeführten Rückständen – zu verstehen.
7.3
Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus der Gesellschaft kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen
nach
Erhalt des schriftlichen
Ausschlussbeschlusses
die Berufung an ein Schiedsgericht (im Sinne von Punkt 19 der
Statuten) zu Händen des/der Vorsitzenden erhoben werden. Bis zur
Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und
Mitgliedspflichten.
Organe der Gesellschaft sind die
Generalversammlung (siehe § 9 und § 10), der Vorstand (siehe §
11 bis § 13), der Ausschuss (siehe § 14), die Geschäftsführung
(siehe § 15), die Arbeitskreise (siehe § 16), die Sektionen
(siehe § 17), die RechnungsprüferInnen (siehe § 18) und das
Schiedsgericht (siehe § 19).
9.1
Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich statt.
9.2 Eine
außerordentliche Generalversammlung
hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der
RechnungsprüferInnen
stattzufinden. In den
vorgenannten Fällen hat die außerordentliche
Generalversammlung längstens ein Monat nach
Einlangen des Antrages auf Einberufung beim
Vorstand stattzufinden.
9.3
Sowohl zu den
ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand.
9.4
Anträge zu Tagesordnungspunkten sind
mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können
nur zu
Tagesordnungspunkten gefasst werden.
9.6
Bei der
Generalversammlung sind alle
Mit-glieder teilnahmeberechtigt. Das
Stimm- bzw.
Wahlrecht richtet sich
nach Punkt 6 der Statuten.
Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Juristische
Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten, der Mit-glied sein
muss. Die
Übertragung des Stimmrechts im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von
mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern
beschlussfähig.
9.7
Die Wahlen und Beschlussfassungen in der
Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Gesellschaft geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag.
9.8
Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/de-ren Verhinderung
sein/ihre Stellvertreter-In. Wenn auch diese/r verhindert ist,
so führt das an Jahren
älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
• Der Generalversammlung sind folgende
Aufgaben vorbehalten:
• Entgegennahme und
Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
•
Beschluss
über den Voranschlag.
•
Bestellung und Enthebung
der Mitglieder
des Vorstandes, des
Ausschusses und der RechnungsprüferInnen.
•
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren
und der Mitgliedsbeiträge.
• Verleihung und Aberkennung
der Würde
von Korrespondierenden
Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern und EhrenpräsidentInnen.
•
Beschluss
über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.
•
Beratung und Beschluss
über sonstige auf
der
Tagesordnung stehende Fragen.
11.1
Der Vorstand besteht aus
a)
Dem/der Vorsitzenden und
dessen/deren StellvertreterIn,
b)
Dem/der SchriftführerIn und dessen/de-ren StellvertreterIn,
c)
Dem/der KassierIn und
dessen/deren StellvertreterIn.
11.2
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
11.3
Die Funktionsdauer des Vorstandes währt zwei Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
eines
neuen Vorstandes in der entsprechenden Generalversammlung.
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Vorsitzende können hintereinander dreimal
gewählt werden. Sie können frühestens nach Ablauf einer
Funktionsperiode neuerlich gewählt
werden.
11.4
Der Vorstand hat das Recht, bei
Ausscheiden eines gewählten
Vorstandsmitgliedes an dessen Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche
Genehmigung durch die nächstfolgende
Generalversammlung einzuholen
ist.
11.5
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden bzw.
dessen/deren StellvertreterIn schriftlich oder mündlich
einberufen. Er
tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Semester
zusammen.
11.6
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
11.7
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8
Den Vorsitz führt
der/die Vorsitzende, bei
Verhinderung sein/ihre
StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.9
Außer durch Tod oder Ablauf
der
Funktionsperiode erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 11.9)
oder Rücktritt (Punkt 11.10).
11.10
Die Generalversammlung kann jederzeit den
gesamten Vorstand oder
einzelne Mit-glieder des Vorstandes der Funktion entheben.
11.11
Die Vorstandsmitglieder können
jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
des gesamten Vorstandes wird erst mit
der Wahl bzw. Kooptierung (siehe Abs. 2) des neuen Vorstandes
wirksam.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der
Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Gesellschaftsorgan zugewiesen sind.
In
seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
·
Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des
Rechnungsabschlusses;
·
Vorbereitung und
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung;
·
Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens;
·
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Mitgliedern der Gesellschaft;
·
Aufnahme und Kündigung von Angestellten
der Gesellschaft;
·
Bestellung der Geschäftsführung;
·
Einrichtung und
Koordinierung von Arbeitskreisen und Sektionen.
13.1
Der/die Vorsitzende oder sein/ihre StellvertreterIn
vertritt die Gesellschaft nach außen. Der Vorstand kann aber der Geschäftsführung die
Besorgung der laufenden Geschäfte
übertragen.
13.2
Im Innenverhältnis
gilt folgendes:
a)
Der/die
Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung, in den
Ausschuss- und
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in
Verzug ist er/sie
berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder
des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige
Gesellschaftsorgan.
b)
Der/die
SchriftführerIn
hat den/die Vorsitzende/n bei der
Führung der Gesellschaftsgeschäfte zu unterstützen.
Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung, der Ausschuss- und der Vorstandssitzungen.
c)
Der/die
KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und Buchhaltung der Gesellschaft
verantwortlich.
d)
Die
StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden, des/der
Schriftführers/Schriftführerin oder des/der Kassiers/Kassierin dürfen deren
Funktion lediglich dann
wahrnehmen, wenn der/der
Vorsitzende, der/die SchriftführerIn oder der/die
KassierIn
verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen
wird dadurch aber nicht berührt.
14.1
Der Ausschuss dient zur Beratung des Vorstandes in allen die
Gesellschaft betreffenden Obliegenheiten. Der Ausschuss
gestaltet und entscheidet im Wesentlichen die mittel- und
langfristigen Projekte und Aktivitäten der Gesellschaft mit. Er
fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
14.2
Den Vorsitz in den Ausschuss-Sitzungen führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren
Verhinderung sein/ihre
StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste Vorstandsmitglied
den
Vorsitz.
14.3
Die Funktionsdauer des Ausschusses währt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur Wahl
eines neuen Ausschusses in der entsprechenden
Generalversammlung. Ausgeschiedene
Ausschussmitglieder sind
wieder wählbar.
14.4
Der Ausschuss kann Mitglieder der Gesellschaft kooptieren. Ihre
Aufnahme in den Ausschuss
bedarf der Zustimmung durch die nächste Generalversammlung.
Sprecher-Innen von Arbeitskreisen und Sektionen (Punkte 16 und
17 der Statuten) können für die Dauer ihrer
Funktion kooptiert werden. Diese Kooptierung bedarf nicht
der Zustimmung der Generalversammlung; sie ist
jederzeit widerrufbar.
14.5
Der Ausschuss besteht aus mindestens 15
physischen Personen inklusive des Vorstandes. Sitzungen
des Ausschusses werden durch den
Vorstand einberufen.
14.6
Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführung sind gleichzeitig
auch
Mitglieder des Ausschusses und
besitzen ein
Stimmrecht.
14.7
Ausschuss-Sitzungen müssen mindestens einmal pro Semester stattfinden.
15.1
Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt. Sie besteht aus
einem/r GeschäftsführerIn und dessen/deren
StellvertreterIn, die im Auftrag des Vorstandes die laufenden
Geschäfte
der Gesellschaft
wahr-nehmen.
15.2
Die Geschäftsführung ist dem Vorstand
gegenüber verantwortlich und wird von diesem zu
allen Vorstandssitzungen eingeladen. Bei
Vorstandssitzungen ist sie nicht stimmberechtigt.
15.3
Die Geschäftsführung gehört dem
Ausschuss an und ist dort stimmberechtigt.
15.4
Die Geschäftsführung kann jederzeit vom Vorstand ihrer Aufgaben enthoben
werden. Sie kann ihrerseits ihre Tätigkeit
nach schriftlicher
Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand jederzeit
beenden.
16.1
Der Vorstand kann zur Verwirklichung von Zielen der
Gesellschaft auf Antrag von
min-destens drei
Mitgliedern einen Arbeitskreis für
bestimmte Fachgebiete einrichten, der in seinem Bereich
fachwissenschaftliche Veranstaltungen oder Aktivitäten durchführt,
die in jedem Fall mit den Zielen der Gesellschaft konform gehen
müssen.
16.2
Mitglieder eines Arbeitskreises müssen Mitglieder der Gesellschaft sein.
16.3
Der Arbeitskreis besitzt keine eigene
Finanzgebarung.
16.4.
Jeder Arbeitskreis ist
verpflichtet, eine/n SprecherIn (= AK-SprecherIn) sowie eine/n
StellvertreterIn zu wählen und dem Vorstand namhaft zu machen, die in den
Ausschuss auf
Antrag des Vorstandes kooptiert
werden können (Punkt 14.4 der Statuten). Der/die AK-SprecherIn und
sein/ihre StellvertreterIn sind dem
Vorstand und der Geschäftsführung gegenüber für die laufenden Tätigkeiten
des jeweiligen Arbeitskreises
verantwortlich.
16.5
Für die Koordination der
Arbeitskreise wird ein
Arbeitskreis-Koordinationsausschuss (AKKA)
eingerichtet, der vom Vorstand unter Hinzuziehung der Geschäftsführung mindestens
einmal pro Semester
einberufen werden kann. Der/die AK-SprecherIn und
sein/ihre StellvertreterIn sind verpflichtet,
am AKKA teilzunehmen. Der AKKA
dient zur mittel- und
langfristigen Koordination der Aktivitäten der Arbeitskreise.
16.6
Der/die AK-SprecherIn und sein/ihre StellvertreterIn
haben das Recht, Anträge
an den Vorstand zu richten.
16.7
Ein Arbeitskreis kann jederzeit vom
Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich aufgelöst
werden. Die Auflösung ist dem/der
AK-SprecherIn und seinem/ihrer StellvertreterIn mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Auflösung des Arbeitskreises kann
binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen
Auflösungsbeschlusses die Berufung an das Schiedsgericht (Punkt
19 der Statuten) zu Händen des/der Vorsitzenden
erhoben werden. Bis
zur Entscheidung des
Schiedsgerichtes ruhen die
Rechte und Pflichten der Arbeitskreismitglieder gegenüber
dem Arbeitskreis. Ein Arbeitskreis kann jederzeit auf eigenen
Antrag unter schriftlicher Bekanntgabe und Begründung
an den Vorstand aufgelöst werden.
17.1 Der Vorstand kann zur
Verwirklichung von Zielen der
Gesellschaft auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern eine
Sektion mit eigener Kassengebarung einrichten, die in
ihrem Bereich Veranstaltungen oder Arbeiten
durchführt, die in jedem Fall
mit den Zielen der
Gesellschaft konform gehen müssen.
17.2
Jede Sektion ist verpflichtet, eine/n
Verantwortliche/n (= SektionssprecherIn) zu wählen und schriftlich dem Vorstand namhaft zu machen,
der/die in den Ausschuss auf
Antrag des Vorstandes kooptiert werden kann (Punkt 14.4
der Statuten).
17.3
Der/die SektionssprecherIn ist dem Vorstand und
der Geschäftsführung gegenüber für die Tätigkeiten und die
Finanzgebarung der jeweiligen Sektion verantwortlich. Er/ sie
kann nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören.
17.4
Mitglieder einer Sektion müssen
Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Sektionen geben sich
ihre Geschäftsordnung
selber. Sie sind
berechtigt, von ihren Mitgliedern einen
gesonderten Beitrag für Zwecke der Sektion
einzuheben. Der
Mitgliedsbeitrag an die Gesellschaft bleibt davon unberührt.
17.5
Eine Sektion kann jederzeit vom Vorstand
unter Angabe von Gründen
schriftlich aufgelöst
werden. Der Auflösungsbeschluss ist unter Bekanntgabe der Gründe dem/der SektionssprecherIn
schriftlich mitzuteilen.
Gegen die Auflösung der Sektion kann binnen
zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Auflösungsbeschlusses die Berufung an ein Schiedsgericht (Punkt
19 der Statuten) zu Händen des/der Vorsitzenden
erhoben werden. Bis
zur Entscheidung des
Schiedsgerichtes ruhen die
Rechte und
Pflichten der Sektionsmitglieder
gegenüber der Sektion. Eine Sektion kann sich jederzeit selbst
auflösen. Dies ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe
der Gründe bekannt zu geben. Die
Sektion hat für
ihre ordnungsgemäße
Liquidierung selbst zu
sorgen. Ein verbleibendes
Vermögen fällt an
die
Gesellschaft. Es darf in keiner wie auch
immer
gearteten Form den Mitgliedern der
Sektion oder anderen
Mitgliedern der Gesellschaft
zugute kommen.
18.1.
Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung (auf die Dauer
von zwei
Jahren) für die Funktionsdauer des Vorstandes
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht Mitglieder des
Vorstandes oder des
Ausschusses sein.
18.2.
Die RechnungsprüferInnen
haben das Recht und die
Pflicht, die Kassenführung und die
Vermögensverwaltung der Gesellschaft zu
überwachen und in alle hierzu erforderlichen Unterlagen
Einsicht zu nehmen. Sie haben
über
das Ergebnis ihrer
Überprüfung der
Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Sie haben in der Generalversammlung den Antrag
auf Entlastung oder auf
Vorenthaltung der
Entlastung des Vorstandes zu stellen.
18.3
Die RechnungsprüferInnen
können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Sie bleiben bis
zur Wahl neuer RechnungsprüferInnen im Amt.
18.4
Die Generalversammlung kann jederzeit die
RechnungsprüferInnen ihrer Funktion ent-heben.
19.1
In allen aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
19.2
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
Mit-gliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen
dem Vorstand schriftlich zwei
Mitglie-der als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Die so
namhaft gemachten Schiedsrichter-Innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei
Stimmengleichheit ent-scheidet unter
den
Vorgeschlagenen das Los.
Die Nominierung in das Schiedsgericht muss von
den vorgeschlagenen Personen angenommen
werden. Juristische Personen können nicht als
Schiedsrichter namhaft gemacht werden.
19.3
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind zu protokollieren und
gesellschaftsintern endgültig.
20.1
Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft
kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit mindestens
einer in Punkt 9.6 der Statuten
festgehaltenen Stimmenmehrheit erfolgen.
20.2
Der letzte Vorstand muss
die freiwillige
Auflösung der Gesellschaft der Vereinsbehörde
schriftlich
anzeigen und in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung
veröffentlichen.
20.3
Im Falle der freiwilligen
Auflösung, bei behördlicher Aufhebung der Gesellschaft und bei
Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das
verbleibende Vereinsvermögen aus-schließlich und unmittelbar für
spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 1 lit d und e EStG
1988 zu verwenden (insbesondere für die Ur- und Frühgeschichts-
sowie Mittelalter- und Neuzeitforschung).
Ao. Univ.-Prof. Dr.
Otto H. Urban m.p.
Vorsitzender
OR Dr. Marianne
Pollak m.p.
Stv. Vorsitzende